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Poschmann, Verena
Vertragsänderungen unter dem Blickwinkel des Vergaberechts
Eine Untersuchung der Umgehungsmöglichkeiten des Vergaberechts durch Vertragsgestaltung
Duncker & Humblot
978-3-428-13130-3
1. Aufl. 2010 / 405 S.
Monographie/Dissertation

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Kurzbeschreibung

Reihe: Schriften zum Öffentlichen Recht. Band: 1162

Verena Poschmann widmet sich der Frage, ob öffentliche Auftraggeber und ihre Vertragspartner nach Beendigung des Vergabeverfahrens den abgeschlossenen Vertrag nachträglich mit den Gestaltungsmitteln des Zivilrechts verlängern, erweitern oder in sonstiger Weise ändern und hierdurch dem Anwendungsbereich des Vergaberechts entziehen dürfen. Die Autorin arbeitet im Rahmen der Untersuchung vier Fallgruppen von Vertragsänderungen heraus, Vertragsänderungen durch Parteivereinbarung, Vertragsverlängerungen durch Nichtausüben eines Kündigungsrechts, Vertragsänderungen auf der Grundlage von Optionsrechten sowie Leistungserweiterungen auf der Grundlage von Rahmenvereinbarungen. Anhand dieser vier Fallgruppen nimmt Poschmann die vergaberechtliche Prüfung vor und entwickelt im Ergebnis jeder Prüfung ein Prüfungsraster, anhand dessen zulässige Vertragsänderungen von unzulässigen abgegrenzt werden können. Weiterhin zeigt die Autorin die Rechtsfolgen vergaberechtswidriger Vertragsänderungen sowie Rechtsschutzmöglichkeiten hiergegen auf.

Die Untersuchung der vorgenannten Fallgruppen ergab, dass nachträgliche Vertragsänderungen nur in Ausnahmefällen vergaberechtlich zulässig sind. In einer Vielzahl von Fällen stellen diese vielmehr eigenständige Beschaffungsvorgänge dar, die dem Anwendungsbereich des Vergaberechts unterliegen. Sie dürfen daher erst nach Durchführung eines geregelten Vergabeverfahrens in Auftrag gegeben werden. Eine vergaberechtswidrige Vertragsänderung im bestehenden Vertragsverhältnis würde eine Umgehung des Vergaberechts bedeuten und ist dem Bereich der unzulässigen De-facto-Vergaben zuzuordnen. Derartige De-facto-Vergaben sind jedoch nur dann nichtig, wenn die Unwirksamkeit innerhalb eines Zeitraums von maximal sechs Monaten nach Änderung des Vertrages in einem Vergabenachprüfungsverfahren festgestellt wurde. Andernfalls ist der geänderte Vertrag unanfechtbar wirksam.